Zwar wird nicht verkannt, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. med. Z. ursprünglich eine Abgabe von Medikamenten auch gegen den Willen von A. als angezeigt erachtete und das Obergericht in seinem Urteil vom 4. März 2004 eine solche Zwangsmedikamentation im Dispositiv auch ausdrücklich angeordnet hatte. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass sich dies in Freiheit im Rahmen einer bedingten Entlassung durchsetzen lässt bzw. ein entsprechendes Bedürfnis geltend gemacht wird.