Der Therapeut muss sie den ständig verändernden Verhältnissen anpassen können. Es ist davon auszugehen, dass eine ärztliche psychiatrische Behandlung gegebenenfalls auch die Abgabe von Medikamenten mit enthält, soweit der Therapeut sie als indiziert erachtet. Zwar wird nicht verkannt, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. med. Z. ursprünglich eine Abgabe von Medikamenten auch gegen den Willen von A. als angezeigt erachtete und das Obergericht in seinem Urteil vom 4. März 2004 eine solche Zwangsmedikamentation im Dispositiv auch ausdrücklich angeordnet hatte.