Anderseits ist der Rechtsspruch nicht allzu stark zu spezifizieren, um dem Therapeuten die erforderliche Flexibilität zu belassen und spätere unnötige sowie verfahrensverzögernde Abänderungsentscheide zu vermeiden. (¿) Empfehlungen von Sachverständigen betreffend die Konkretisierung einer Behandlung binden dann, wenn sie nicht im Dispositiv figurieren, die Vollzugsbehörden bzw. den Therapeuten nicht (BGE 102 IV 15 E. 4 S. 17). Eine ärztliche Behandlung i.S. von Art. 59 ff. StGB stellt denn auch eine dynamische Einflussnahme auf den Patienten dar. Der Therapeut muss sie den ständig verändernden Verhältnissen anpassen können.