Eine solche Auffassung verstösst nicht gegen Bundesrecht (BGE 102 IV 15 E. 4 S. 17). Zwar ist es angezeigt, im gerichtlichen Urteil die Art der Massnahme näher zu umschreiben, damit die Vollzugsbehörden sowie letztlich das Gericht im späteren Verlauf ihren Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten nachkommen können. Anderseits ist der Rechtsspruch nicht allzu stark zu spezifizieren, um dem Therapeuten die erforderliche Flexibilität zu belassen und spätere unnötige sowie verfahrensverzögernde Abänderungsentscheide zu vermeiden.