Liegt die Zuständigkeit für die Verlängerung der Probezeit beim Obergericht, kommt diesem auch die Kompetenz zu, seinen Entscheid von Bedingungen abhängig zu machen und diese zu definieren. Anders als die Staatsanwaltschaft vertritt dagegen das Obergericht die Auffassung, dass die nähere Ausgestaltung der psychiatrischen Behandlung eine Frage des Vollzugs darstellt, die von den Vollzugsbehörden oder vielmehr dem zuständigen Therapeuten zu beantworten ist. Eine solche Auffassung verstösst nicht gegen Bundesrecht (BGE 102 IV 15 E. 4 S. 17).