Die Weisung einer Therapie ist gesetzlich vorgesehen (Art. 62 Abs. 3 StGB) und ist mit Blick auf den psychischen Zustand von A. sachgerecht. Nach den überzeugenden Ausführungen der zuständigen Vollzugsverantwortlichen in den oben zitierten Berichten bedarf A. nach wie vor einer psychiatrischen Behandlung. Rechtlich korrekt ist es auch, den Entscheid dieser Frage im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach durch das Gericht treffen zu lassen, wovon auch die Staatsanwaltschaft offensichtlich ausgeht. Liegt die Zuständigkeit für die Verlängerung der Probezeit beim Obergericht, kommt diesem auch die Kompetenz zu, seinen Entscheid von Bedingungen abhängig zu machen und diese zu definieren.