Die aktuelle Haltung, die A. gemäss den neusten Unterlagen an den Tag legt, unterstreicht dies mit aller Deutlichkeit. Sie soll eine Behandlung im Moment verweigern. Der Entscheid über die Frage, ob aus der derzeitigen mangelnden Kooperation von A. konkrete Konsequenzen zu ziehen sein werden, obliegt den Vollzugsbehörden. Jedenfalls rechtfertigt diese Situation zumindest, an deren Status im Rahmen einer bedingten Entlassung festzuhalten und eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (¿) auszusprechen. (¿) Die Weisung einer Therapie ist gesetzlich vorgesehen (Art. 62 Abs. 3 StGB) und ist mit Blick auf den psychischen Zustand von A. sachgerecht.