, § 5 N 112). A. ist zwar in der Probezeit nicht straffällig geworden. (¿) Gemäss Therapieverlaufsbericht der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie neigt sie aber in Stresssituationen nach wie vor zu einer selektiven Wahrnehmung und Fehlinterpretation (wahnhafte Interpretation). Auch die Krankheitseinsicht ist immer noch mangelhaft. (¿) Die vorhandenen Akten machen deutlich, dass das psychische Gleichgewicht bei A. nach wie vor fragil ist. Die psychotische Restsymptomatik bei ihr birgt die Gefahr ernstzunehmender Straftaten. (¿) Die aktuelle Haltung, die A. gemäss den neusten Unterlagen an den Tag legt, unterstreicht dies mit aller Deutlichkeit.