Eine bedingte Entlassung ist immer auf eine beschränkte Zeit hinaus vorzunehmen. Die Dauer der Probezeit ist sowohl in diesem Stadium des Verfahrens wie auch im Rahmen einer allfälligen Verlängerung ziffernmässig exakt festzulegen (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.4.2 S. 145 für den analogen Fall der Verlängerung einer Massnahme). Dieser Entscheid bedarf einer besonderen Begründung. Er muss durch das Bedürfnis nach weiteren flankierenden Massnahmen zum Zwecke der Verhütung weiterer Delinquenz gerechtfertigt sein (Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 62 StGB N 37; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl., § 5 N 112).