A. lebe zusammen mit ihrem pensionierten Ehemann in einer abgelegenen "Heimet" in B. (¿) Die Gespräche hätten jeweils gemeinsam beim psychiatrischen Ambulatorium in B. stattgefunden, anfänglich ca. alle zwei Monate, unterdessen noch vier bis fünf Mal jährlich. Es sei nicht möglich, A. im Sinne der klassischen Bewährungshilfe zu begleiten, da sie gegenüber allen Amtsstellen des Kantons misstrauisch sei und keinerlei Unterlagen beibringe. In den Gesprächen sei sie jedoch offen und freundlich. (¿) (¿) 3.3. Eine bedingte Entlassung ist immer auf eine beschränkte Zeit hinaus vorzunehmen.