62b Abs. 1 StGB endgültig zu entlassen. Erscheint hingegen bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Betreuung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht die Probezeit um ein bis drei Jahre verlängern (Art. 62 Abs. 4 lit. b StGB). 3.2. A. leidet gemäss Gutachten von Dr.med. Z. an einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie. (¿) Sie befand sich daher bis zum 11. Mai 2007 im stationären Massnahmevollzug.