| | Entscheid: | Art. 62 Abs. 3 und 4 lit. b StGB. Bedingte Entlassung: Die Verlängerung der Probezeit allein aus krankheitsspezifischen Gründen und ihre Verknüpfung mit Bedingungen und deren Definition durch das zuständige Gericht sind zulässig. Verzicht auf Anordnung einer in Freiheit kaum durchsetzbaren Zwangsmedikation. Ausschliessliche Kompetenz der Vollzugs- und Bewährungsdienste für die Anordnung einer Neubegutachtung. ====================================================================== Aus den Erwägungen: 3.1. Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er nach Art. 62b Abs. 1 StGB endgültig zu entlassen.