{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-10-40_2010-08-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4580", "Checksum": "71accc1df42a31ea853e4fb047bbc669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 10 40", "2010 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 31.08.2010 21 10 40 (2010 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 Abs. 3 und 4 lit. b StGB. Bedingte Entlassung: Verlängerung der Probezeit allein aus krankheitsspezifischen Gründen und ihre Verknüpfung mit Bedingungen und deren Definition durch das zuständige Gericht sind zulässig. Verzicht auf Anordnung einer in Freiheit kaum durchsetzbaren Zwangsmedikation. Ausschliessliche Kompetenz der Vollzugs- und Be-währungsdienste für die Anordnung einer Neubegutachtung. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:21", "Checksum": "674b2c7e6497457230bfee9626a55554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 31.08.2010 21 10 40 (2010 I Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 62 Abs. 3 und 4 lit. b StGB. Bedingte Entlassung: Verlängerung der Probezeit allein aus krankheitsspezifischen Gründen und ihre Verknüpfung mit Bedingungen und deren Definition durch das zuständige Gericht sind zulässig. Verzicht auf Anordnung einer in Freiheit kaum durchsetzbaren Zwangsmedikation. Ausschliessliche Kompetenz der Vollzugs- und Be-währungsdienste für die Anordnung einer Neubegutachtung. | Strafrecht\n\n (BGE 102 IV 15 E. 4 S. 17). Zwar ist es angezeigt, im gerichtlichen Urteil die Art der Massnahme näher zu umschreiben, damit die Vollzugsbehörden sowie letztlich das Gericht im späteren Verlauf ihren Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten nachkommen können. Anderseits ist der Rechtsspruch nicht allzu stark zu spezifizieren, um dem Therapeuten die erforderliche Flexibilität zu belassen und spätere unnötige sowie verfahrensverzögernde Abänderungsentscheide zu vermeiden. (¿) Empfehlungen von Sachverständigen betreffend die Konkretisierung einer Behandlung binden dann, wenn sie nicht im Dispositiv figurieren, die Vollzugsbehörden bzw. den Therapeuten nicht (BGE 102 IV 15 E. 4 S. 17). Eine ärztliche Behandlung i.S. von Art. 59 ff. StGB stellt denn auch eine dynamische Einflussnahme auf den Patienten dar. Der Therapeut muss sie den ständig verändernden Verhältnissen anpassen können. Es ist davon auszugehen, dass eine ärztliche psychiatrische Behandlung gegebenenfalls auch die Abgabe von Medikamenten mit enthält, soweit der Therapeut sie als indiziert erachtet. Zwar wird nicht verkannt, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. med. Z. ursprünglich eine Abgabe von Medikamenten auch gegen den Willen von A. als angezeigt erachtete und das Obergericht in seinem Urteil vom 4. März 2004 eine solche Zwangsmedikamentation im Dispositiv auch ausdrücklich angeordnet hatte. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass sich dies in Freiheit im Rahmen einer bedingten Entlassung durchsetzen lässt bzw. ein entsprechendes Bedürfnis geltend gemacht wird. Vielmehr wird sich bei einer Verschlechterung der Situation der Widerruf der bedingten Entlassung rechtfertigen, womit sich Vorkehren gegen den Willen von A. wiederum auf das ursprüngliche Urteil in der Hauptsache stützen lassen. Nach dem Gesagten ist dafür die Vollzugsbehörde zuständig. 6.- (¿) Dem Obergericht steht die Kompetenz nicht zu, die Vollzugs- und Bewährungsdienste anzuweisen, die aktuelle Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung abklären zu lassen, d.h. ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Soweit diese Behörde solche Vorkehren als erforderlich erachtet, liegt dies in deren eigenen Verantwortung. (¿) Die Überwachung des Vollzugs obliegt den Vollzugsbehörden. (¿) II. Kammer, 31. August 2010 (21 10 40) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 25. November 2010 abgewiesen [6B_908/2010].) |"}