{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-10-40_2010-08-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4580", "Checksum": "71accc1df42a31ea853e4fb047bbc669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 10 40", "2010 I Nr. 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 31.08.2010 21 10 40 (2010 I Nr. 40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 Abs. 3 und 4 lit. b StGB. Bedingte Entlassung: Verlängerung der Probezeit allein aus krankheitsspezifischen Gründen und ihre Verknüpfung mit Bedingungen und deren Definition durch das zuständige Gericht sind zulässig. Verzicht auf Anordnung einer in Freiheit kaum durchsetzbaren Zwangsmedikation. Ausschliessliche Kompetenz der Vollzugs- und Be-währungsdienste für die Anordnung einer Neubegutachtung. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:21", "Checksum": "674b2c7e6497457230bfee9626a55554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 31.08.2010 21 10 40 (2010 I Nr. 40)\nRegeste:\nArt. 62 Abs. 3 und 4 lit. b StGB. Bedingte Entlassung: Verlängerung der Probezeit allein aus krankheitsspezifischen Gründen und ihre Verknüpfung mit Bedingungen und deren Definition durch das zuständige Gericht sind zulässig. Verzicht auf Anordnung einer in Freiheit kaum durchsetzbaren Zwangsmedikation. Ausschliessliche Kompetenz der Vollzugs- und Be-währungsdienste für die Anordnung einer Neubegutachtung. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 62 Abs. 3 und 4 lit. b StGB. Bedingte Entlassung: Die Verlängerung der Probezeit allein aus krankheitsspezifischen Gründen und ihre Verknüpfung mit Bedingungen und deren Definition durch das zuständige Gericht sind zulässig. Verzicht auf Anordnung einer in Freiheit kaum durchsetzbaren Zwangsmedikation. Ausschliessliche Kompetenz der Vollzugs- und Bewährungsdienste für die Anordnung einer Neubegutachtung. ====================================================================== Aus den Erwägungen: 3.1. Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er nach Art. 62b Abs. 1 StGB endgültig zu entlassen. Erscheint hingegen bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Betreuung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht die Probezeit um ein bis drei Jahre verlängern (Art. 62 Abs. 4 lit. b StGB). 3.2. A. leidet gemäss Gutachten von Dr.med. Z. an einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie. (¿) Sie befand sich daher bis zum 11. Mai 2007 im stationären Massnahmevollzug. Gemäss Bericht der psychiatrischen Klinik St. Urban vom 12. Dezember 2006 (¿) hätten im Verlauf der mehrwöchigen Therapie zunehmend Erfolge verzeichnet werden können, wenn auch die Krankheitseinsicht nur bedingt vorhanden gewesen sei. Dem Verlaufsbericht der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 26. Februar 2010 zur Therapie von A. ist zu entnehmen, dass diese seit Mai 2009 im Ambulatorium in B. in regelmässigen Abständen von drei Wochen an integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen teilnehme. Sie erscheine zu den Sitzungen immer zuverlässig und pünktlich. Die gesamte Lebenssituation von A. sei insgesamt wesentlich geordneter. (¿) Die Krankheitseinsicht sei immer noch mangelhaft. A. habe sich aber in der Behandlung auch ohne Medikamente deutlich stabilisieren können. Insgesamt sei davon auszugehen, dass bei A. eine psychotische Restsymptomatik bestehe. (¿) Dem Sozialbericht des Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 12. März 2010 ist zu entnehmen, dass sich A. in strafrechtlicher Hinsicht bewährt habe. A. lebe zusammen mit ihrem pensionierten Ehemann in einer abgelegenen \"Heimet\" in B. (¿) Die Gespräche hätten jeweils gemeinsam beim psychiatrischen Ambulatorium in B. stattgefunden, anfänglich ca. alle zwei Monate, unterdessen noch vier bis fünf Mal jährlich. Es sei nicht möglich, A. im Sinne der klassischen Bewährungshilfe zu begleiten, da sie gegenüber allen Amtsstellen des Kantons misstrauisch sei und keinerlei Unterlagen beibringe. In den Gesprächen sei sie jedoch offen und freundlich. (¿) (¿) 3.3. Eine bedingte Entlassung ist immer auf eine beschränkte Zeit hinaus vorzunehmen. Die Dauer der Probezeit ist sowohl in diesem Stadium des Verfahrens wie auch im Rahmen einer allfälligen Verlängerung ziffernmässig exakt festzulegen (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.4.2 S. 145 für den analogen Fall der Verlängerung einer Massnahme). Dieser Entscheid bedarf einer besonderen Begründung. Er muss durch das Bedürfnis nach weiteren flankierenden Massnahmen zum Zwecke der Verhütung weiterer Delinquenz gerechtfertigt sein (Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 62 StGB N 37; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl., § 5 N 112). A. ist zwar in der Probezeit nicht straffällig geworden. (¿) Gemäss Therapieverlaufsbericht der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie neigt sie aber in Stresssituationen nach wie vor zu einer selektiven Wahrnehmung und Fehlinterpretation (wahnhafte Interpretation). Auch die Krankheitseinsicht ist immer noch mangelhaft. (¿) Die vorhandenen Akten machen deutlich, dass das psychische Gleichgewicht bei A. nach wie vor fragil ist. Die psychotische Restsymptomatik bei ihr birgt die Gefahr ernstzunehmender Straftaten. (¿) Die aktuelle Haltung, die A. gemäss den neusten Unterlagen an den Tag legt, unterstreicht dies mit aller Deutlichkeit. Sie soll eine Behandlung im Moment verweigern. Der Entscheid über die Frage, ob aus der derzeitigen mangelnden Kooperation von A. konkrete Konsequenzen zu ziehen sein werden, obliegt den Vollzugsbehörden. Jedenfalls rechtfertigt diese Situation zumindest, an deren Status im Rahmen einer bedingten Entlassung festzuhalten und eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (¿) auszusprechen. (¿) Die Weisung einer Therapie ist gesetzlich vorgesehen (Art. 62 Abs. 3 StGB) und ist mit Blick auf den psychischen Zustand von A. sachgerecht. Nach den überzeugenden Ausführungen der zuständigen Vollzugsverantwortlichen in den oben zitierten Berichten bedarf A. nach wie vor einer psychiatrischen Behandlung. Rechtlich korrekt ist es auch, den Entscheid dieser Frage im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach durch das Gericht treffen zu lassen, wovon auch die Staatsanwaltschaft offensichtlich ausgeht. Liegt die Zuständigkeit für die Verlängerung der Probezeit beim Obergericht, kommt diesem auch die Kompetenz zu, seinen Entscheid von Bedingungen abhängig zu machen und diese zu definieren. Anders als die Staatsanwaltschaft vertritt dagegen das Obergericht die Auffassung, dass die nähere Ausgestaltung der psychiatrischen Behandlung eine Frage des Vollzugs darstellt, die von den Vollzugsbehörden oder vielmehr dem zuständigen Therapeuten zu beantworten ist. Eine solche Auffassung verstösst nicht gegen Bundesrecht"}