Das Amtsgericht hat kein materielles Recht verletzt, indem es davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen den Tatbestand von § 25 UeStG erfüllen. II. Kammer, 23. April 2010 (21 10 22) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 20. August 2010 abgewiesen [6B_554/2010].) |