Der Beschwerdeführer hat sich somit gegenüber der Amtsstatthalterin als vor Gericht zugelassener Vertreter von X. bezeichnet, er hat stellvertretend für diesen Handlungen vorgenommen und an Untersuchungshandlungen teilgenommen, welches Recht ihm nur als zugelassener Vertreter zugestanden wäre. Er hat somit den Beruf des Rechtsanwaltes im Sinne des BGFA ausgeübt, ohne die dafür notwendige Bewilligung zu haben. Das Amtsgericht hat kein materielles Recht verletzt, indem es davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen den Tatbestand von § 25 UeStG erfüllen.