Damit hat er sich gegenüber dem Amtsstatthalteramt klar als Verteidiger von X. ausgewiesen. Es wäre denn auch unverständlich, warum der Beschwerdeführer dem Amtsstatthalteramt eine Vollmacht einreichen sollte, wenn er doch zum Vorneherein nur als Berater von X. auftreten wollte. Er bedürfte diesfalls keiner Vollmacht. Der Beschwerdeführer hat sich somit gegenüber der Amtsstatthalterin als vor Gericht zugelassener Vertreter von X. bezeichnet, er hat stellvertretend für diesen Handlungen vorgenommen und an Untersuchungshandlungen teilgenommen, welches Recht ihm nur als zugelassener Vertreter zugestanden wäre.