Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe die Amtsstatthalterin anlässlich dieser Befragung auf seinen Status als Berater aufmerksam gemacht. Dies erscheint jedoch als Schutzbehauptung und kann durch nichts belegt werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu Handen des Amtsstatthalteramts eine Vollmacht eingereicht, in welcher er sich explizit als zur Wahrung der Interessen von X. "vor allen Behörden und Gerichten" bezeichnet. Damit hat er sich gegenüber dem Amtsstatthalteramt klar als Verteidiger von X. ausgewiesen.