Er hat damit rechtserheblich mit Wirkung für X. gehandelt, denn er hat ein Recht geltend gemacht, das grundsätzlich nur den Parteien eines Strafverfahrens bzw. deren Vertretern zusteht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich die Akten nicht hat schicken lassen, wie dies bei Verteidigern üblich ist, sondern er diese mit X. zusammen angeschaut hat. Weiter war der Beschwerdeführer an der Einvernahme von X. durch die Amtsstatthalterin anwesend. Dieses Anwesenheitsrecht steht nur den Parteien und deren Vertretern zu. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe die Amtsstatthalterin anlässlich dieser Befragung auf seinen Status als Berater aufmerksam gemacht.