Ebenfalls gegen die Annahme einer rein beratenden Tätigkeit spreche die vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2009 im Rahmen des Strafverfahrens gegen X. dem Amtsstatthalteramt eingereichte Vollmacht. Zusammenfassend sei daher erstellt, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen X. nicht nur beratende Tätigkeiten ausgeführt, sondern unter das Anwaltsmonopol fallende Vertretungs- bzw. Verbeiständungsfunktionen wahrgenommen habe. 3.2.4. Der Beschwerdeführer hat für X. um Akteneinsicht gebeten. Er hat damit rechtserheblich mit Wirkung für X. gehandelt, denn er hat ein Recht geltend gemacht, das grundsätzlich nur den Parteien eines Strafverfahrens bzw. deren Vertretern zusteht.