Weiter sind mit "Anwälten" bzw. "Vertretern" der Parteien nur Personen gemeint, die vor den Luzerner Gerichts- und Untersuchungsbehörden als Vertreter zugelassen sind. 3.2.3. Das Amtsgericht führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen einerseits ein Akteneinsichtsgesuch für X. gestellt und sei andererseits anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Verteidiger des angeschuldigten X. aufgetreten. Ebenfalls gegen die Annahme einer rein beratenden Tätigkeit spreche die vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2009 im Rahmen des Strafverfahrens gegen X. dem Amtsstatthalteramt eingereichte Vollmacht.