Gemäss § 66 Abs. 1 StPO ist den Parteien und ihren Vertretern auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. In § 68 Abs. 1 StPO wird ausgeführt, dass Parteien und ihre Anwälte den Untersuchungshandlungen beiwohnen können und der Verteidiger bei der Einvernahme des Angeklagten immer anwesend sein kann. Die Tatsache, dass diese Rechte explizit den Parteien und deren Vertretern bzw. Anwälten gewährt werden, bedeutet e contrario, dass andere Personen diese Rechte grundsätzlich nicht geltend machen können. Weiter sind mit "Anwälten" bzw. "Vertretern" der Parteien nur Personen gemeint, die vor den Luzerner Gerichts- und Untersuchungsbehörden als Vertreter zugelassen sind.