32 OR N 1). Von diesem zivilrechtlichen Stellvertretungsbegriff geht auch das Verfahrensrecht aus, auch wenn gewisse Unterschiede bestehen (Zäch, Berner Komm., 1990, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 82). Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbestand erfüllt, wenn er mit Wirkung für X. in dessen Strafverfahren gehandelt hat bzw. wenn er Rechte wahrgenommen hat, die nur einer Verfahrenspartei bzw. einem vor Gerichts- und Untersuchungsbehörden zugelassenen Vertreter zustehen. Gemäss § 66 Abs. 1 StPO ist den Parteien und ihren Vertretern auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren.