Er ist im Strafverfahren gegen X. vor dem Amtsstatthalteramt als dessen Verteidiger aufgetreten, obwohl er in keinem Anwaltsregister als Anwalt eingetragen ist. Gegen das Urteil des Amtsgerichts erhob der Beschwerdeführer Kassationsbeschwerde und führte aus, er sei nur beratend tätig gewesen und habe X. nicht vertreten. Aus den Erwägungen: Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen X. als Vertreter aufgetreten ist und damit den Tatbestand von § 25 UeStG erfüllt hat. 3.2.2. (¿) Vertretung ist rechtserhebliches Handeln einer Person mit Wirkung für eine andere (Watter/Schneller, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 32 OR N 1).