§§ 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 StPO. Wer sich im Strafverfahren als Parteivertreter aufführt und Rechte und Pflichten wahrnimmt, welche nur einem im Register eingetragenen Anwalt zustehen, macht sich der unbefugten Berufsausübung im Sinne von § 25 UeStG schuldig. ====================================================================== Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unbefugter Berufsausübung nach § 25 UeStG. Er ist im Strafverfahren gegen X. vor dem Amtsstatthalteramt als dessen Verteidiger aufgetreten, obwohl er in keinem Anwaltsregister als Anwalt eingetragen ist.