3.2.2.4. Vor diesem Hintergrund, insbesondere auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Angeklagte selbst von einem längeren Freiheitsentzug unbeeindruckt geblieben ist, kommt weder eine Geld- noch eine Arbeitsstrafe, sondern ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage. Es ist daher im Sinne von Art. 41 StGB eine kurze Freiheitsstrafe auszusprechen. II. Kammer, 26. Mai 2010 (21 10 16) |