Auch wenn nicht einfach davon ausgegangen werden kann, dass er untergetaucht ist, so steht zumindest der fehlende feste Aufenthaltsort der Vollstreckung einer Geldforderung entgegen, selbst wenn der Angeklagte ausfindig gemacht werden könnte. Aus all diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe in der Höhe von rund Fr. 100.-- beim Angeklagten vollzogen werden könnte. 3.2.2.4.