Ebenso wird er sie kaum in absehbarer Zeit bezahlen können. Allfällige Erleichterungen bei den Zahlungsmodalitäten - in Frage käme in erster Linie Ratenzahlung - lassen sich nicht mit der geforderten Ausreise in Einklang bringen. Hinzu kommt schliesslich, dass der derzeitige Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist. Auch wenn nicht einfach davon ausgegangen werden kann, dass er untergetaucht ist, so steht zumindest der fehlende feste Aufenthaltsort der Vollstreckung einer Geldforderung entgegen, selbst wenn der Angeklagte ausfindig gemacht werden könnte.