Auch wenn diese Strafe als niedrig erscheint, ist nicht davon auszugehen, dass diese tatsächlich vollzogen werden könnte. Der Angeklagte wird die Schweiz verlassen müssen, da rechtskräftig entschieden worden ist, dass er keine Aufenthaltsberechtigung mehr hat. Das allein genügt der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend zwar nicht, um von unmöglicher Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe auszugehen. Jedoch ist der Angeklagte völlig mittellos, er hat weder Vermögen noch Einkommen. Er kann somit für die Geldstrafe keine Sicherheit leisten. Ebenso wird er sie kaum in absehbarer Zeit bezahlen können.