Der Angeklagte ist mittellos. Das Bundesgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Tagessatzhöhe dahingehend, dass die Höhe des Tagessatzes den Betrag von Fr. 10.-- grundsätzlich nicht unterschreiten darf, um nicht als bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30.06.2009 E. 2.3.3; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2 S. 184). Der Tagessatz würde für den Angeklagten somit wohl Fr. 10.-- betragen und die Gesamtstrafe sich auf Fr. 100.-- belaufen. Auch wenn diese Strafe als niedrig erscheint, ist nicht davon auszugehen, dass diese tatsächlich vollzogen werden könnte.