Der Angeklagte wird mit einer Zusatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe bestraft, wovon zehn Tage verbüsster Untersuchungshaft abzuziehen sind. Eine Geldstrafe würde also, nach Abzug der Untersuchungshaft, zehn Tagessätze umfassen. Zur Zeit der Verhandlung vor dem Amtsgericht hatte der Angeklagte weder Vermögen noch Einkommen und auch keine Arbeitsstelle. Er bekam lediglich in einem Durchgangszentrum Unterkunft und Essen, aber kein Geld. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich daran etwas geändert hat. Der Angeklagte ist mittellos.