Um eine Vollstreckungsprognose stellen zu können, muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen feststehen. Die Anzahl und die Höhe der Tagessätze sind nach den Grundsätzen von Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB festzusetzen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Wenn sie ungünstig ausfällt, muss auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 8.2 S. 78 ff. und 8.3). (¿) 3.2.2.3. Der Angeklagte wird mit einer Zusatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe bestraft, wovon zehn Tage verbüsster Untersuchungshaft abzuziehen sind.