Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Diebstahls mit gemeinnütziger Arbeit von 80 Stunden bestraft. Die Staatsanwaltschaft appellierte und verlangte, es sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen auszufällen. Sie argumentierte, da der Angeklagte die Schweiz in Kürze verlassen müsse, könne weder eine Geldstrafe noch gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Das Obergericht stellte fest, dass die Anordnung gemeinnütziger Arbeit in diesem Fall ausscheide, ebenso bestehe die Gefahr weiterer Straftaten (ungünstige Legalprognose). Zur Vollstreckungsprognose einer Geldstrafe hielt es Folgendes fest: Aus den Erwägungen: 3.2.2.1. Dem Angeklagten wird eine ungünstige Legalprognose gestellt.