| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 26.05.2010 | | Fallnummer: | 21 10 16 | | LGVE: | 2010 I Nr. 39 | | Leitsatz: | Art. 41 StGB. Eine kurze Freiheitsstrafe kann unter anderem nur ausgefällt werden, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Um eine solche Vollstreckungsprognose stellen zu können, muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen feststehen. Wenn feststeht, dass ein Angeklagter die Schweiz verlassen muss, erschwert das die Vollstreckbarkeit massgeblich. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 41 StGB.