O., S. 110 f.). Entsprechend geht das Obergericht davon aus, dass eine Fortführung der Behandlung des Angeklagten in dessen objektivem Interesse ist, wenngleich auch nicht verkannt wird, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter rechtlichen Gesichtspunkten für ihn belastend ist. Dieser Tatsache ist durch Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs Rechnung zu tragen. II. Kammer, 14. Januar 2010 (21 09 97) |