Anordnung beider Strafen unbedingt, diese verbunden mit einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs durch die Rechtsmittelinstanz (BGE 117 IV 40 E. 2b S. 43). Es gilt zu beachten, dass konkret-individuelle Wertungen des Betroffenen bei der Frage nach einer allfälligen Verschlechterung nicht von Interesse sind, die Beurteilung der Frage der Verschlechterung erfolgt nach generell-objektivem Massstab (Kretschmer, a.a.O., S. 110 f.).