Für den vorliegend zu beurteilenden Fall mag das nachfolgend dargelegte, allerdings ältere Präjudiz wegweisend sein. Keine unzulässige Verschlechterung sah das Bundesgericht in folgendem Sachverhalt: Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe unter gleichzeitigem Widerruf einer früheren bedingten Vorstrafe, dies verbunden mit einer Weisung zu einer ambulanten Behandlung durch die Vorinstanz; Anordnung beider Strafen unbedingt, diese verbunden mit einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs durch die Rechtsmittelinstanz (BGE 117 IV 40 E. 2b S. 43).