Die künftige Praxis wird zeigen müssen, wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird. Immerhin sei in Erinnerung gerufen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des StGB sich zum Bedürfnis nach einer grösstmöglichen Flexibilität im Massnahmenrecht bekannt hat. Dieses Anliegen ist dem Interesse eines Rechtsmittelklägers an einer eindeutigen Voraussehbarkeit der Konsequenzen eines Rechtsmittelverfahrens, mithin der Rechtssicherheit, gegenüber zu stellen. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall mag das nachfolgend dargelegte, allerdings ältere Präjudiz wegweisend sein.