CH StPO ausdrücklich festgehalten. Soweit dazu bereits Literatur vorhanden ist, wird die Geltung dieses Grundsatzes ohne weiteres auch für Massnahmen angenommen. Dabei wird etwa die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs wie auch die neue Anordnung einer Massnahme, d.h. etwa auch einer ambulanten Massnahme als Zusatz zu einer von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten Strafe, als eine Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers gesehen (Schmid, Handbuch, N 1492, zustimmend zur Praxis gemäss RKG 1995 Nr. 129). Die künftige Praxis wird zeigen müssen, wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird.