100bis aStGB sei sachlich vertretbar, die Annahme einer unzulässigen Schlechterstellung liesse sich aber ebenfalls begründen (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2006 vom 29.06.2006 E. 3). Erreicht ein vollständig schuldunfähiger Täter im Revisionsverfahren, dass sein psychischer Zustand und damit auch seine Schuldfähigkeit anders beurteilt wird, kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht nachträglich eine Strafe angeordnet werden. In der demnächst in Kraft tretenden schweizerischen Strafprozessordnung ist das Verbot der reformatio in peius für das Rechtsmittelverfahren in Art. 391 Abs. 2 CH StPO ausdrücklich festgehalten.