64 StGB ersetzt werden (BGE 123 IV 1 E. 4c S. 8). Ob sich diese Rechtsprechung in Zukunft halten lässt, ist zumindest fraglich. Immerhin zeigte sich das Bundesgericht in einem jüngeren unveröffentlichten Urteil bedeutend kritischer. Das Gericht wies unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten in der Lehre darauf hin, der Ersatz einer Strafe durch eine Arbeitserziehung nach Art. 100bis aStGB sei sachlich vertretbar, die Annahme einer unzulässigen Schlechterstellung liesse sich aber ebenfalls begründen (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2006 vom 29.06.2006 E. 3).