Es kann somit eine Massnahme durch eine zweite Instanz neu angeordnet oder ausgetauscht bzw. nach Rückweisung des Falls von der Vorinstanz angeordnet werden (so auch etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.01.1979, publ. in: ZBJV 122 [1986] S. 42). Hier klingt die Haltung durch, dass die Erforderlichkeit einer Behandlung des Betroffenen nach dessen wohlverstandenem Interesse zu bestimmen ist und der Gesichtspunkt seiner Belastung nicht im Vordergrund steht. Nach der älteren Praxis des Bundesgerichts kann auf dem Rechtsmittelweg sogar eine bessernde Massnahme nach Art. 59 ff. durch eine Sicherungsverwahrung nach Art. 64 StGB ersetzt werden (BGE 123 IV 1 E. 4c S. 8).