vgl. auch ZR 2002 Nr. 96). Nach der bisher publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Anordnung einer anderen als der ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme oder dem Ersatz einer Strafe durch eine Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz generell und ohne eine Differenzierung nichts entgegen (BGE 123 IV 1 E. 4c S. 8). Es gibt demnach grundsätzlich keine zwingende Rangordnung unter den Sanktionen bzw. Massnahmen. Es kann somit eine Massnahme durch eine zweite Instanz neu angeordnet oder ausgetauscht bzw. nach Rückweisung des Falls von der Vorinstanz angeordnet werden (so auch etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.01.1979, publ.