Zürich 1975, S. 159 ff.). Mit Blick auf die Tatsache, dass eine sichernde oder bessernde Massnahme wesentlich länger als die schuldangemessene Strafe dauern kann und damit zu einem erheblicheren Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen führt, sieht ein anderer Teil der Lehre hier generell ein unzulässiges Vorgehen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 985; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 399 StPO N 11; Kolly, a.a.O., S. 313; Wehrle, a.a.O, S. 628; vgl. auch ZR 2002 Nr. 96).