Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, im Ersatz einer Strafe durch eine rein sichernde Massnahme wie eine Verwahrung sei eine Schlechterstellung des Betroffenen zu sehen. Anders soll es sich bei einer Massnahme verhalten, die der Besserung und der Behandlung dient, auf die besondere Persönlichkeit des Betroffenen zugeschnitten ist und im Interesse einer Resozialisierung des Täters angeordnet wird (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 98 N 8 ff.; Klaus Hery, Die Berufung im zürcherischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 159 ff.).