In Lehre und Rechtsprechung wird allgemein nicht an einer entsprechenden Wortwahl bzw. Unterscheidung der Sanktionen angeknüpft. Ob das Verbot der reformatio in peius generell auch im Zusammenhang mit Massnahmen uneingeschränkt gilt, wird - wie oben angedeutet - kontrovers diskutiert. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, im Ersatz einer Strafe durch eine rein sichernde Massnahme wie eine Verwahrung sei eine Schlechterstellung des Betroffenen zu sehen.