Das Verschlechterungsverbot stellt einen klaren und grundsätzlich unumstrittenen Rechtsgrundsatz dar (Stefan Wehrle, Das Risiko der reformatio in peius - trotz Verbot, in: Risiko und Recht, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2004 [Hrsg. Sutter-Somm et al.], Basel 2004, S. 621). Gemäss der im Kanton Luzern geltenden Regelung gilt das Verbot der Schlechterstellung vorbehaltlos (§ 236 Abs. 2 StPO). Aus der Tatsache, dass sich dieses vom Wortlaut her einzig auf Strafen bezieht, lassen sich keine Schlüsse ziehen. In Lehre und Rechtsprechung wird allgemein nicht an einer entsprechenden Wortwahl bzw. Unterscheidung der Sanktionen angeknüpft.