Viele Strafprozessordnungen regeln die Frage, ob das Verschlechterungsverbot auch für Massnahmen gilt, nicht ausdrücklich. Der prozessuale Grundsatz wird teilweise sogar dort beachtet, wo er gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (kritisch dazu Kolly, a.a.O., S. 314). Diese Frage lässt sich aufgrund einer Auslegung des kantonalen Strafprozessrechts klären. Das Verschlechterungsverbot stellt einen klaren und grundsätzlich unumstrittenen Rechtsgrundsatz dar (Stefan Wehrle, Das Risiko der reformatio in peius - trotz Verbot, in: Risiko und Recht, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2004 [Hrsg. Sutter-Somm et al.], Basel 2004, S. 621).