Sie stellt sich, wenn nur der Betroffene ein Rechtsmittel eingelegt hat. Das Verschlechterungsverbot lässt sich weder direkt aus der Bundesverfassung ableiten, noch ergibt sich dieses aus der EMRK, etwa aus dem Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK (Gilbert Kolly, Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 113 [1995] S. 295 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6P.149/2004 vom 11.10.2005 E. 3.1 und 6P.121/2001 vom 21.09.2001 E. 4). Grundlage ist das kantonale Prozessrecht. Viele Strafprozessordnungen regeln die Frage, ob das Verschlechterungsverbot auch für Massnahmen gilt, nicht ausdrücklich.