In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Verbot der reformatio in peius von Amts wegen zu beachten ist (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1487; Joachim Kretschmer, Das strafprozessuale Verbot der reformatio in peius und die Massregeln der Besserung und Sicherung, Berlin 1999, S. 125 f.). Die Frage, ob unter dem Aspekt der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren eine Strafe durch eine Massnahme oder eine Massnahme durch eine stärker in die persönliche Freiheit eingreifende andere Massnahme ersetzt werden kann, ist umstritten. Sie stellt sich, wenn nur der Betroffene ein Rechtsmittel eingelegt hat.